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Sorgerecht:
Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, für das eigene noch
minderjährige Kind zu sorgen. Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern des Kindes,
also Mutter und Vater.
Das Sorgerecht umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge und die
Vertretungsrecht. Der Begriff „Eltern“ meint hier die Eltern im Rechtssinn. Das sind die
durch das Abstammungsrecht als Mutter und Vater definierten Personen, soweit das
Eltern-Kind-Verhältnis nicht durch Adoption aufgelöst worden ist. Bei Adoption sind die
Annehmenden die Eltern des Kindes.
Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes unverheiratet, so steht ihr die alleinige Ausübung
des Sorgerechts zu, solange nicht die Voraussetzungen des § 1626 a I BGB erfüllt sind.
Sind die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet, so steht ihnen von Anfang
an, die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts zu.
Alleinige elterliche Sorge:
Auch bei einer dauerhaften Trennung oder Scheidung der Ehegatten/Eltern, verbleibt die
elterliche Sorge für gemeinsame Kinder grundsätzlich bei beiden Elternteilen. Beiden
Elternteilen steht aber die Möglichkeit offen, für sich die Ausübung der alleinigen
elterlichen Sorge beim zuständigen Familiengericht zu beantragen.
Sind Eltern bei Trennung oder Scheidung nicht in der Lage, gemeinsam Entscheidungen
für das gemeinsame minderjährige Kind zu treffen, kann auf Antrag das Familiengericht
einem Elternteil das Sorgerecht zur alleinigen Ausübung übertragen.
Voraussetzungen dafür sind: Getrenntleben der Eltern, Antrag eines Elternteils, der das
Sorgerecht für sich beansprucht, Übereinstimmung der beantragten Übertragung der
elterlichen Sorge mit dem Kindeswohl.
Grundlagen für die Entscheidung des Gerichts sind u. a. : Bindung des Kindes an den
Elternteil, das soziale Umfeld des Kindes(wie Freunde, Hobby, Schule etc.) und das
Aufrechterhalten der Bindungen.
Maßstab für die Entscheidung des Gerichts ist grundsätzlich das Kindeswohl.
Gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge beim außerehelich geborenen Kind:
Nach § 1626 a III BGB wird die elterliche Sorge eines außerehelich geborenen Kindes
vorläufig der Mutter zugewiesen
da nicht von Anfang an unterstellt werden kann, dass die Eltern das Kind gemeinsam
haben wollten und dann auch gemeinsam versorgen und betreuen werden.
Die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge durch die Kindesmutter kann aufgehoben
werden durch: Eheschließung der Eltern, Sorgerechtserklärung, Entscheidung des
Familiengerichts.
Hinsichtlich einer Sorgerechtserklärung bedarf es noch der Feststellung der Vaterschaft
entweder durch Anerkenntnis des Kindesvaters oder durch Entscheidung des
Familiengerichts.
Die Erklärung bedarf weiterhin der öffentlichen Beurkundung, entweder durch einen Notar
oder beim zuständigen Jugendamt.
Wenn die Kindesmutter mit der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht
einverstanden ist, so kann der Kindesvater einen Antrag auf Übertragung der
gemeinsamen elterlichen Sorge beim zuständigen Familiengericht stellen.
Dem Antrag ist durch das Familiengericht dann stattzugeben, wenn die Ausübung der
gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Familiengericht
muss eine negative Kindeswohlprüfung durchführen.
Umgangsrecht:
Nach § 1684 I BGB gilt folgendes: „Das Kind hat das Recht zum Umgang mit jedem
Elternteil, jedes Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen getrennt lebend Verheirateten, Geschiedenen
und Eltern, die nie mit einander verhei8ratet waren.
Auch Geschwister, Großeltern, Stiefelternteile oder Pflegeeltern, mit denen das Kind
zusammengewohnt hat, haben ein Recht auf Umgang, wenn der Kontakt dem Wohle des
Kindes dient/entspricht.
Umgangsregelung:
Die Eltern entscheiden, wie der Umgang ausgestaltet wird. Wenn die Eltern sich nicht
mehr vertrauen und auch das Reden schwerfällt, dann empfiehlt es sich, eine
Umgangsregelung genau auszuarbeiten. Es sollte dann vereinbart werden, an welchen
Wochentag, für wie lange und zu welcher Uhrzeit, die Umgangskontakte durchgeführt
werden. Die Abholbedingungen und das Zurückbringen sollten genau vereinbart werden.
Können sich die Elternüber eine Umgangsregelung nicht verständigen, kann jeder
Umgangsberechtigte beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Regelung des
Umganges stellen.
Für die Ausgestaltung des Umganges ist entscheidend das Kindeswohl. Die Bindung des
Kindes, die sich auch im Kindeswillen ausdrückt, spielt eine wichtige Rolle: je heftiger das
Kind an dem Elternteil hängt, bei dem es nicht lebt, und je enger der bisherige Kontakt
ausgestaltet war, desto ausgedehnter wird der Umgangskontakt zwischen dem Kind und
dem Elternteil zu regeln sein.
Stellt das Gericht jedoch fest, dass ein Elternteil nicht bereit oder in der Lage ist, das Kind
in seiner Entwicklung zu fördern und/oder die Beziehung des Kindes zum anderen
Elternteil zu fördern, so kann dieser Umgang gegen ein ausgeprägtes Umgangsrecht
sprechen.
Auch das Alter des Kindes spielt eine wichtige Rolle: ein sehr junges Kind benötigt einen
häufigen Umgang mit dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, da es ein anderes
Zeitempfinden hat als ältere Kinder.