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Versorgungsausgleich:
In der Regel findet im Zusammenhang mit der Scheidung von Amtswegen die
Durchführung des Versorgungsausgleiches statt. Darunter versteht man den Ausgleich der
während der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung
wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Versorgungsausgleich wird von Amtswegen durch die Familiengerichte durchgeführt,
d. h. dass die Ehegatten keinen diesbezüglichen Antrag bei Gericht stellen müssen, damit
das Gericht den Versorgungsausgleich durchführt.
Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn die Ehe weniger als drei Jahre Bestand hatte.
Durch den Versorgungsausgleich soll eine gleichmäßige Verteilung der jeweiligen durch
beide Ehegatten erwirtschafteten Rentenanwartschaften gewährleistet werden. Die Ehe
gilt als eine gemeinsame partnerschaftliche Lebensleistung, so dass der Ehegatte an den
erwirtschafteten Anwartschaften des jeweils anderen Ehegatten teilhaben soll.
Die Ehezeit bedeutet dabei die Zeit vom Beginn des Monats in dem die Ehe geschlossen
wurde (Standesamtliche Trauung) bis zum Ende des Monats vor Zustellung des
Ehescheidungsantrages. Es werden alle auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften
beider Eheleute für die Durchführung des Versorgungsausgleiches bilanziert.
Dies kann ggf. einige Zeit in Anspruch nehmen.
In der Regel muss jeder Ehegatte die Hälfte der erwirtschafteten Anwartschaften an den
anderen Ehegatten abgeben.
Dadurch werden die während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Anwartschaften durch
den Versorgungsausgleich auf beide Ehepartner gleichmäßig ausgeglichen und verteilt.
Der Versorgungsausgleich kann unter bestimmten Voraussetzungen auch
ausgeschlossen werden.