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  Trennung und Scheidung: Voraussetzungen für die Scheidung: Voraussetzung des Ausspruchs der Scheidung durch den Familienrichter des zuständigen Familiengerichts ist, dass der Richter im Gerichtsverfahren die Überzeugung erlangt, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert ist. Die Ehe gilt dann als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten die Ehe wieder herstellen. Der Rechtsanwalt wird bereits in dem Scheidungsantrag zu diesem Umstand vortragen. Die Ursache für das Scheitern der Ehe ist für den Familienrichter ohne Bedeutung. Es gilt das Zerrüttungsprinzip. Weitere wichtige Voraussetzung für den Ausspruch der Scheidung ist der Ablauf des Trennungsjahres. In der Scheidungsantragsschrift muss daher zum Trennungszeitpunkt vorgetragen werden. Die Scheidung darf in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Nur sehr ausnahmsweise und unter sehr bestimmten Bedingungen ist es möglich, dass vor Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag durch den Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht gestellt werden kann. Es geht hierbei um besondere Fälle, in denen ein Ehegatte körperlich und/oder psychisch so sehr leidet, dass es ihm nicht zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten, eine sogenannte Härtefallregelung des § 1565 II BGB. § 1565 II BGB führt u. a. aus: „Leben die Ehepartner noch nicht ein Jahr lang getrennt, so kann die Ehe dennoch und ausnahmsweise geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würden.“ Während auf der einen Seite die sogenannte Härtefallregelung eine Scheidung ausnahmsweise bereits vor Ablauf des Trennungsjahres ermöglichen kann, gibt es auf der anderen Seite die Möglichkeit für den Ehegatten, der die Scheidung nicht möchte, sich auf eine unzumutbare Härte der Scheidung zu berufen. Antrag auf Scheidung der Ehe: Ein Antrag auf Scheidung der Ehe muss beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Die Scheidung der Ehe ist die Auflösung der Ehe durch einen gerichtlichen Beschluss, die Ehe wird nur geschieden, wenn ein diesbezüglicher Scheidungsantrag gestellt wird. Es herrscht Anwaltszwang, so dass zumindest der Ehegatte anwaltlich vertreten sein muss, der den Antrag stellen möchte. Für den Fall einer sog. einvernehmlichen Scheidung kann lediglich der antragstellende Ehepartner einen Anwalt beauftragen. Der andere Ehepartner muss nicht zwingend selber anwaltlich vertreten sein, wodurch Kosten eingespart werden können. Sobald aber weitere Angelegenheiten zwischen den Eheleuten zur Klärung anstehen, wie Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinn pp., kann jedem Ehegatten nur geraten werden, sich eigener anwaltlicher Hilfe zu bedienen, damit keine Nachteile zu beklagen sind. Verfahrenskostenhilfe: Wenn ein Verfahrensbeteiligter aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, kann ihm nach vorheriger Beantragung Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Seine eigenen Anwalts- und Gerichtskosten werden dann von der Staatskasse übernommen. Scheidungstermin: Wenn die erforderlichen Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen, wird das Familiengericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen. Zu diesem anberaumten Termin müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen, damit sie zu den Voraussetzungen der Scheidung durch den Richter angehört werden können. Diese Vorgehensweise ist gesetzlich vorgeschrieben. Beim Termin zur Scheidung der Ehe müssen in der Regel beide Ehegatten anwesend sein. Die Scheidung der Ehe kann nur in begründeten Ausnahmefällen   ohne die gleichzeitige Anwesenheit beider Ehepartner im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgen. Ist z. B. einem Ehegatten das Erscheinen im Gericht aufgrund erheblicher Entfernung zu seinem Wohnort nicht zuzumuten, so kann der Richter die Anhörung durch einen ersuchten Richter am Wohnort des Ehegatten vornehmen lassen. Scheidungsbeschluss: Nach dem Termin zur Scheidung der Ehe wird den Beteiligten die gerichtliche Entscheidung per Beschluss zugestellt. Wenn keine Beschwerde eingelegt wird, wird der Beschluss innerhalb eines Monats rechtskräftig. Um diese Zeit des Wartens hinsichtlich der Frist zu vermeiden, kann auf Rechtmittel verzichtet werden. Dies setzt aber zwingend voraus, dass beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind. Wird im Termin auf Rechtsmittel verzichtet, tritt die Wirksamkeit der Scheidung sofort in Kraft. Mit der Rechtskraft der Scheidung können die aus der Ehe erwachsenen Rechte und Pflichten enden. Oft bestehen aber Pflichten und Rechte über den Fortbestand der Ehe hinaus, wie z. B Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem geschiedenen Ehepartner oder Unterhaltsverpflichtungen den gemeinsamen Kindern gegenüber. Krankenversicherung: In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Familienversicherung bis zur Rechtskraft der Scheidung möglich. Mit Rechtskraft der Scheidung gilt folgendes dringend zu beachten: Geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten scheiden mit der Rechtskraft der Scheidung aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung automatisch aus. Sie können aber innerhalb einer Frist von   drei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung, freiwillig beitragspflichtig in der bisherigen Versicherung des anderen Ehegatten oder in einer anderen gesetzlichen Krankenkasse durch anzeige als Mitglied beizutreten. Nach Fristablauf sind die gesetzlichen Versicherungen nicht mehr berechtigt, den Antragsteller in die Versicherung aufzunehmen. Daher gilt: Unbedingt so früh wie möglich einen entsprechenden Aufnahmeantrag zu stellen und sich diesen schriftlich bestätigen zu lassen. Es wird empfohlen, sich rechtzeitig eine Beratung eines Sozialträgers einzuholen.