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  Trennung und Scheidung:
  Voraussetzungen für die Scheidung:
  Voraussetzung des Ausspruchs der Scheidung durch den Familienrichter des zuständigen 
  Familiengerichts ist, dass der Richter im Gerichtsverfahren die Überzeugung erlangt, dass 
  die Ehe der Beteiligten gescheitert ist.
  Die Ehe gilt dann als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr 
  besteht und auch nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten die Ehe wieder 
  herstellen.
  Der Rechtsanwalt wird bereits in dem Scheidungsantrag zu diesem Umstand vortragen.
  Die Ursache für das Scheitern der Ehe ist für den Familienrichter ohne Bedeutung. Es gilt 
  das Zerrüttungsprinzip.
  Weitere wichtige Voraussetzung für den Ausspruch der Scheidung ist der Ablauf des 
  Trennungsjahres. In der Scheidungsantragsschrift muss daher zum Trennungszeitpunkt 
  vorgetragen werden.
  Die Scheidung darf in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn die Eheleute 
  mindestens ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben.
  Nur sehr ausnahmsweise und unter sehr bestimmten Bedingungen ist es möglich, dass 
  vor Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag durch den Rechtsanwalt beim 
  zuständigen Familiengericht gestellt werden kann. Es geht hierbei um besondere Fälle, in 
  denen ein Ehegatte körperlich und/oder psychisch so sehr leidet, dass es ihm nicht 
  zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten, eine sogenannte 
  Härtefallregelung des § 1565 II BGB.
  § 1565 II BGB führt u. a. aus: „Leben die Ehepartner noch nicht ein Jahr lang getrennt, so 
  kann die Ehe dennoch und ausnahmsweise geschieden werden, wenn die Fortsetzung der 
  Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen, 
  eine unzumutbare Härte darstellen würden.“
  Während auf der einen Seite die sogenannte Härtefallregelung eine Scheidung 
  ausnahmsweise bereits vor Ablauf des Trennungsjahres ermöglichen kann, gibt es auf der 
  anderen Seite die Möglichkeit für den Ehegatten, der die Scheidung nicht möchte, sich auf 
  eine unzumutbare Härte der Scheidung zu berufen.
  Antrag auf Scheidung der Ehe:
  Ein Antrag auf Scheidung der Ehe muss beim zuständigen Familiengericht eingereicht 
  werden. Die Scheidung der Ehe ist die Auflösung der Ehe durch einen gerichtlichen 
  Beschluss, die Ehe wird nur geschieden, wenn ein diesbezüglicher Scheidungsantrag 
  gestellt wird. Es herrscht Anwaltszwang, so dass zumindest der Ehegatte anwaltlich 
  vertreten sein muss, der den Antrag stellen möchte.
  Für den Fall einer sog. einvernehmlichen Scheidung kann lediglich der antragstellende 
  Ehepartner einen Anwalt beauftragen. Der andere Ehepartner muss nicht zwingend selber 
  anwaltlich vertreten sein, wodurch Kosten eingespart werden können.
  Sobald aber weitere Angelegenheiten zwischen den Eheleuten zur Klärung anstehen, wie 
  Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinn pp., kann jedem Ehegatten nur geraten werden, sich 
  eigener anwaltlicher Hilfe zu bedienen, damit keine Nachteile zu beklagen sind.
  Verfahrenskostenhilfe:
  Wenn ein Verfahrensbeteiligter aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die Kosten 
  des Verfahrens zu tragen, kann ihm nach vorheriger Beantragung Verfahrenskostenhilfe 
  bewilligt werden. Seine eigenen Anwalts- und Gerichtskosten werden dann von der 
  Staatskasse übernommen.
  Scheidungstermin:
  Wenn die erforderlichen Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen, wird das 
  Familiengericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen. Zu diesem 
  anberaumten Termin müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen, damit sie zu den 
  Voraussetzungen der Scheidung durch den Richter angehört werden können. Diese 
  Vorgehensweise ist gesetzlich vorgeschrieben.
  Beim Termin zur Scheidung der Ehe müssen in der Regel beide Ehegatten anwesend 
  sein. Die Scheidung der Ehe kann nur in begründeten Ausnahmefällen   ohne die 
  gleichzeitige Anwesenheit beider Ehepartner im Termin zur mündlichen Verhandlung 
  erfolgen. Ist z. B. einem Ehegatten das Erscheinen im Gericht aufgrund erheblicher 
  Entfernung zu seinem Wohnort nicht zuzumuten, so kann der Richter die Anhörung durch 
  einen ersuchten Richter am Wohnort des Ehegatten vornehmen lassen.
  Scheidungsbeschluss:
  Nach dem Termin zur Scheidung der Ehe wird den Beteiligten die gerichtliche 
  Entscheidung per Beschluss zugestellt. Wenn keine Beschwerde eingelegt wird, wird der 
  Beschluss innerhalb eines Monats rechtskräftig. Um diese Zeit des Wartens hinsichtlich 
  der Frist zu vermeiden, kann auf Rechtmittel verzichtet werden. Dies setzt aber zwingend 
  voraus, dass beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind. Wird im Termin auf Rechtsmittel 
  verzichtet, tritt die Wirksamkeit der Scheidung sofort in Kraft.
  Mit der Rechtskraft der Scheidung können die aus der Ehe erwachsenen Rechte und 
  Pflichten enden. Oft bestehen aber Pflichten und Rechte über den Fortbestand der Ehe 
  hinaus, wie z. B Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem geschiedenen Ehepartner oder 
  Unterhaltsverpflichtungen den gemeinsamen Kindern gegenüber. 
  Krankenversicherung:
  In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Familienversicherung bis zur Rechtskraft 
  der Scheidung möglich.
  Mit Rechtskraft der Scheidung gilt folgendes dringend zu beachten:
  Geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten scheiden mit der 
  Rechtskraft der Scheidung aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung 
  automatisch aus. Sie können aber innerhalb einer Frist von   drei Monaten nach 
  Rechtskraft der Scheidung, freiwillig beitragspflichtig in der bisherigen Versicherung des 
  anderen Ehegatten oder in einer anderen gesetzlichen Krankenkasse durch anzeige als 
  Mitglied beizutreten. Nach Fristablauf sind die gesetzlichen Versicherungen nicht mehr 
  berechtigt, den Antragsteller in die Versicherung aufzunehmen.
  Daher gilt: Unbedingt so früh wie möglich einen entsprechenden Aufnahmeantrag zu 
  stellen und sich diesen schriftlich bestätigen zu lassen.
  Es wird empfohlen, sich rechtzeitig eine Beratung eines Sozialträgers einzuholen.