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Trennung und Scheidung:
Voraussetzungen für die Scheidung:
Voraussetzung des Ausspruchs der Scheidung durch den Familienrichter des zuständigen
Familiengerichts ist, dass der Richter im Gerichtsverfahren die Überzeugung erlangt, dass
die Ehe der Beteiligten gescheitert ist.
Die Ehe gilt dann als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr
besteht und auch nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten die Ehe wieder
herstellen.
Der Rechtsanwalt wird bereits in dem Scheidungsantrag zu diesem Umstand vortragen.
Die Ursache für das Scheitern der Ehe ist für den Familienrichter ohne Bedeutung. Es gilt
das Zerrüttungsprinzip.
Weitere wichtige Voraussetzung für den Ausspruch der Scheidung ist der Ablauf des
Trennungsjahres. In der Scheidungsantragsschrift muss daher zum Trennungszeitpunkt
vorgetragen werden.
Die Scheidung darf in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn die Eheleute
mindestens ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben.
Nur sehr ausnahmsweise und unter sehr bestimmten Bedingungen ist es möglich, dass
vor Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag durch den Rechtsanwalt beim
zuständigen Familiengericht gestellt werden kann. Es geht hierbei um besondere Fälle, in
denen ein Ehegatte körperlich und/oder psychisch so sehr leidet, dass es ihm nicht
zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten, eine sogenannte
Härtefallregelung des § 1565 II BGB.
§ 1565 II BGB führt u. a. aus: „Leben die Ehepartner noch nicht ein Jahr lang getrennt, so
kann die Ehe dennoch und ausnahmsweise geschieden werden, wenn die Fortsetzung der
Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen,
eine unzumutbare Härte darstellen würden.“
Während auf der einen Seite die sogenannte Härtefallregelung eine Scheidung
ausnahmsweise bereits vor Ablauf des Trennungsjahres ermöglichen kann, gibt es auf der
anderen Seite die Möglichkeit für den Ehegatten, der die Scheidung nicht möchte, sich auf
eine unzumutbare Härte der Scheidung zu berufen.
Antrag auf Scheidung der Ehe:
Ein Antrag auf Scheidung der Ehe muss beim zuständigen Familiengericht eingereicht
werden. Die Scheidung der Ehe ist die Auflösung der Ehe durch einen gerichtlichen
Beschluss, die Ehe wird nur geschieden, wenn ein diesbezüglicher Scheidungsantrag
gestellt wird. Es herrscht Anwaltszwang, so dass zumindest der Ehegatte anwaltlich
vertreten sein muss, der den Antrag stellen möchte.
Für den Fall einer sog. einvernehmlichen Scheidung kann lediglich der antragstellende
Ehepartner einen Anwalt beauftragen. Der andere Ehepartner muss nicht zwingend selber
anwaltlich vertreten sein, wodurch Kosten eingespart werden können.
Sobald aber weitere Angelegenheiten zwischen den Eheleuten zur Klärung anstehen, wie
Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinn pp., kann jedem Ehegatten nur geraten werden, sich
eigener anwaltlicher Hilfe zu bedienen, damit keine Nachteile zu beklagen sind.
Verfahrenskostenhilfe:
Wenn ein Verfahrensbeteiligter aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die Kosten
des Verfahrens zu tragen, kann ihm nach vorheriger Beantragung Verfahrenskostenhilfe
bewilligt werden. Seine eigenen Anwalts- und Gerichtskosten werden dann von der
Staatskasse übernommen.
Scheidungstermin:
Wenn die erforderlichen Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen, wird das
Familiengericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen. Zu diesem
anberaumten Termin müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen, damit sie zu den
Voraussetzungen der Scheidung durch den Richter angehört werden können. Diese
Vorgehensweise ist gesetzlich vorgeschrieben.
Beim Termin zur Scheidung der Ehe müssen in der Regel beide Ehegatten anwesend
sein. Die Scheidung der Ehe kann nur in begründeten Ausnahmefällen ohne die
gleichzeitige Anwesenheit beider Ehepartner im Termin zur mündlichen Verhandlung
erfolgen. Ist z. B. einem Ehegatten das Erscheinen im Gericht aufgrund erheblicher
Entfernung zu seinem Wohnort nicht zuzumuten, so kann der Richter die Anhörung durch
einen ersuchten Richter am Wohnort des Ehegatten vornehmen lassen.
Scheidungsbeschluss:
Nach dem Termin zur Scheidung der Ehe wird den Beteiligten die gerichtliche
Entscheidung per Beschluss zugestellt. Wenn keine Beschwerde eingelegt wird, wird der
Beschluss innerhalb eines Monats rechtskräftig. Um diese Zeit des Wartens hinsichtlich
der Frist zu vermeiden, kann auf Rechtmittel verzichtet werden. Dies setzt aber zwingend
voraus, dass beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind. Wird im Termin auf Rechtsmittel
verzichtet, tritt die Wirksamkeit der Scheidung sofort in Kraft.
Mit der Rechtskraft der Scheidung können die aus der Ehe erwachsenen Rechte und
Pflichten enden. Oft bestehen aber Pflichten und Rechte über den Fortbestand der Ehe
hinaus, wie z. B Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem geschiedenen Ehepartner oder
Unterhaltsverpflichtungen den gemeinsamen Kindern gegenüber.
Krankenversicherung:
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Familienversicherung bis zur Rechtskraft
der Scheidung möglich.
Mit Rechtskraft der Scheidung gilt folgendes dringend zu beachten:
Geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten scheiden mit der
Rechtskraft der Scheidung aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung
automatisch aus. Sie können aber innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
Rechtskraft der Scheidung, freiwillig beitragspflichtig in der bisherigen Versicherung des
anderen Ehegatten oder in einer anderen gesetzlichen Krankenkasse durch anzeige als
Mitglied beizutreten. Nach Fristablauf sind die gesetzlichen Versicherungen nicht mehr
berechtigt, den Antragsteller in die Versicherung aufzunehmen.
Daher gilt: Unbedingt so früh wie möglich einen entsprechenden Aufnahmeantrag zu
stellen und sich diesen schriftlich bestätigen zu lassen.
Es wird empfohlen, sich rechtzeitig eine Beratung eines Sozialträgers einzuholen.